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Der BGH hat am 6. März 2012 (Az.: II ZR 56/10) über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.
Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn
- eine GmbH auf Vorrat gegründet wird, zunächst keine Geschäftstätigkeit ausübt und dann zur Aufnahme eines Geschäftsbetriebs genutzt wird oder
- der Geschäftsbetrieb einer GmbH zu Erliegen kommt, die GmbH längere Zeit keine Geschäfte tätigt und dann zur Führung neuer Geschäfts genutzt wird.
Meist ist mit der (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH mit einem Erwerb der Geschäftsanteile durch einen neuen Gesellschafter verbunden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Kläger Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer solchen GmbH. Diese war im Dezember 1993 mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art gegründet worden.
Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr.
Am 21.07.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb am 30.12.2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 Euro.
Am 08.02.2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 Euro zur Insolvenztabelle fest. Aus dem Vermögen der GmbH konnten diese Forderungen nicht ausgeglichen werden. daher beanspruchte er diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21.07.2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen.
Der BGH hat entschieden, dass bei einer solche Neugründung die Gesellschafter und Erwerber der Gesellschaftsanteile für eine etwaige Unterbilanz persönlich haften. Für die Haftung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung (im zu entscheidenden Fall also im Juli 2004) eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.
Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden.