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Das OLG Düsseldorf hat in einem Rechttstreit zum Az. I-20 U 100/11 entschieden, dass die (bisherigen) Vertragsformulare der Fa. GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft, die das Online-Portal Gewerbeauskunfts-Zentrale betreibt, irreführend sind und nicht weiter verwandt werden dürfen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das das Geschäftsmodell damit operiert, Dinge um Dunkeln zu halten. Auch wenn der aufmerksame Leser das Abonnement und seinen Preis im Kleingedruckten bemerken konnte, sei der Auftritt der Zentrale dennoch unlauter, weil er auf Irreführung angelegt war. Im Geschäftsverkehr zwischen Geschäftsleuten müssen Verträge zwar mit der notwendigen Aufmerksamkeit gelesen werden, betonte das OLG. Das Angebot spekuliere aber klar auf den unaufmerksamen Leser. Das OLG betonte die Meinung, das man klar ausdrücken soll, was man will.
Die Rechtsanwälte der Gewerbeauskunfts-Zentrale kündigten zwar an, die Vertragsformulare zu überabreiten, hielten für die Fa. GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft jedoch an dem grundsätzlichen Geschäftsmodell fest, das fortgeführt werden soll.
Es ist daher auch in Zukunft äußerte Vorsicht bei der Unterzeichnung vergleichbarer Anzeigenverträge geboten.