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Der BGH hat im einem Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 330/09 - entschieden, dass der Mieter (einer Wohnung) die monatliche Miete nur kürzen darf, wenn er den Vermieter vor der Kürzung über das Vorliegen des Mangels unterrichtet hat.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter über 4 Monate hinweg die Miete ganz bzw. teileweise wegen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern der gemieteten Wohnung gekürzt. Er hatte aber den Vermieter nicht über das Auftreten von Schimmelpilz unterrichtet.
Der Vermieter hatte wegen des Zahlungsrückstandes bezüglich der Miete über 2 aufeinanderfolgende Temine das Mietverhältnis fristlos gekündigt und u.a. auf Räumung geklagt. Der Mieter wandte ein, er habe von seinem Recht zur Mietkürzung Gebrauch gemacht, könne also mit Mietzahlungen nicht in Rückstand geraten sein.
Der BGH entschied in letzter Instanz (gegen die bisherige Rechtssprechung der OLG), dass ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mietzahlungen, die für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten - Mangels der Mietsache geschuldet werden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters dient dazu, auf den Vermieter als Schuldner der Mängelbeseitigung Druck zur Erfüllung dieser Verpflichtung auszuüben. Solang dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Deswegen besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten. D.h., wenn eine Miete verspätet gezahlt wurde und die Mängelanzeige nach deren Fälligwerden erfolgt, darf diese Miete nicht bei der Nachzahlung gekürzt werden.