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1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist eine Frist in einer Andienungsklausel von zwei Wochen zur Benennung eines Käufers und zur vollständigen Abwicklung des Ankaufs inklusive Barzahlung und Zahlung an die Leasinggesellschaft zu kurz und benachteiligt den Leasingnehmer (LN) unangemessen i.S.v. § 307 I BGB.
2.Die in den AGB, nicht aber in der Vertragsurkunde, enthaltene Konkretisierung des Restwerts auf den Händlereinkaufswert verstösst gegen die Verpflichtung der Leasinggesellschaft zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts, wenn das Leasinggut dem LN nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zur anderweitigen Verwertung angeboten wird. Als isolierte Abrechnungsklausel benachteiligt sie den LN unangemessen i.S.v. § 307 I BGB.
3.Bei Unwirksamkeit der Andienungsklausel oder einer fehlenden Andienung ist der Restwert auf der Basis des Händlerverkaufswerts abzüglich eines Abschlags von 10% zu errechnen.
Mit dem Verstoss gegen § 307 I BGB ist die jeweilige AGB auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.02.2013 zum Az. 12 U 211/11