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Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Dachdeckerbetrieb für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst sechs Monate alte Lager- und Verladehalle haftet, weil er aus den nachfolgenden Gründen die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat.
Die Klägerin beauftragte den beklagten Dachdeckerbetrieb mit Stahlbau-, Fassaden- und Dacharbeiten beim Neubau einer Produktionshalle. Die Beklagte war beauftragt, auch die Werkstattpläne und Montagezeichnungen auf Basis der ihr zur Verfügung gestellten Statik anzufertigen. Die Statik sah folgende Dachkonstruktion für die Anbindung der Anschlussbleche an die Hohlprofile der Fachwerkträger vor: die Bleche sollten in einen ausgeschnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden.
Die von der Beklagten erstellten Werkstattpläne und Montagezeichnungen sahen vor, dass die Anschlussbleche nicht in die Hohlprofile eingelegt, sondern ausgeschnitten und teilweise um sie herum geschweißt werden sollten. Die Dachkonstruktion wurde nach den Plänen der Beklagten errichtet.
Die fertige Halle nahm die Klägerin im August 2009 ab. Am 02.02.2010 stürzte die Halle infolge von Schneelast ein. Sie wurde vollständig zerstört. Ursächlich war die in den Plänen der Beklagten vorgesehene, von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende Ausführung der Blechanschlüsse an die Fachwerkträger. Die Klägerin ließ die Halle wiederaufbauen und hat den ihr entstandenen Schaden auf über 2 Mio. Euro beziffert, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt.
Das OLG Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz verurteilt. Zur Feststellung der Anspruchshöhe hat es den Rechtsstreit an das LG Siegen zurückverwiesen.
Das OLG Hamm führt aus, dass an den von der Beklagten auszuführenden Stahlbauarbeiten ein von dieser zu vertretender Mangel vorlag. Die von ihr (um-)geplanten und ausgeführten Anschlüsse der Bleche an die Fachwerkträger stellten einen wesentlicher Bauwerksmangel dar. Dabei hat sich die Beklagte das Verschulden des von ihr beauftragten Subunternehmers zurechnen zu lassen, ein technischen Zeichner, der mit der Erstellung der Werkstattpläne und Montagezeichnungen von ihr beauftragt wurde.
Von einem anspruchsmindernden Mitverschulden der Klägerin war nicht auszugehen, da die Beklagten nicht beweisen konnte, dass die Änderung der Anschlüsse vom Architekten der Klägerin gebilligt wurden. Zwar waren dem Architekten und dem Statiker der Klägerin die fehlerhaften Werkstattpläne der Beklagten übersandt worden; die Klägerin muss sich aber nicht zurechnen lassen, dass ihr Architekt und ihr Statiker den Fehler nicht erkannt und gerügt hatten.
Ein Bauherr schuldet dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2013 zum Aktenzeichen: 12 U 75/12. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (BGH AZ: VII ZR 133/13).
Dazu der ergänzende Hinweis, dass ein Bauhandwerker in diesem Fall nicht unbedingt Deckungsschutz bei seiner Betriebshaftpflichtversicherung hat. Er trägt also die Gefahr, den Schaden selbst tragen zu müssen. Die Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen schließen zum Teil Schäden von der Deckung aus, die auf Planungsleistungen (also auch Umplanungen) des Bauhandwerkers zurück gehen.