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Der BGH hat am 23.04.2012 (II ZR 163/10) entschieden, dass das AGG auch anwendbar ist, wenn es um die (Neu- oder Weiter-)Besetzung der Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH geht. Dabei hat er nochmal auf die Beweislastregel des § 22 AGG verwiesen: danach muss der Bewerber/Anspruchsteller nur Indizien (Anhaltspunkte) beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist.
Auch der EuGH hat am 19.04.2012 (C-415/10) eine Entscheidung zu den europarechtlichen Vorgaben zur Anwendung und Auslegung des AGG gefällt. Hier ging es um die Frage, ob ein Bewerber Anspruch auf Auskunft hat, ob und ggfs. wie die Stelle besetzt wurde, für die er sich beworben hatte. Das Unternehmen hatte hierzu jede Auskunft verweigert.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dahin gehend auszulegen ist, dass es für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es sei Sache des zur Entscheidung berufenen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies dort der Fall ist.